1. Begriff: Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt (sittenwidriges Rechtsgeschäft), ist nichtig (§ 138 BGB), z. B. Knebelungsverträge, Kredittäuschungsverträge, Wucher. Ein Vertrag kann auch wegen der Art seines Zustandekommens (z. B. Schmiergeld) sittenwidrig sein. Meist nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. - 2. Sittenwidrigkeit eines Geschäftes schließt die Besteuerung nicht aus (§ 40 AO). - 3. Wer einem anderen in sittenwidriger Weise Schaden zufügt, ist zum Schadensersatz verpflichtet (§ 826 BGB). - Vgl. auch sittenwidrige Werbung.