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sittenwidrige Werbung

wird durch die Generalklausel des § 1 UWG verboten und löst verschuldensunabhängige Unterlassungs-, bei Verschulden Schadensersatzansprüche sowie Auskunftsansprüche aus. Der Tatbestand erfordert ein Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs (Wettbewerbsverhältnis) und einen Verstoß gegen die guten Sitten. Wertungsmaßstab ist der Schutz des Leistungswettbewerbs, der auf der Qualität und Preiswürdigkeit der eigenen Leistung beruht und als Sittenverstoß Handlungen erfaßt, die dem Anstandsgefühl der verständigen Durchschnittsgewerbetreibenden widersprechen oder von der Allgemeinheit mißbilligt und als untragbar angesehen werden. Bei der Wertung ist darauf abzustellen, welches Gesamtbild die Werbung bei ungezwungener Betrachtung nach Auffassung der beteiligten Verkehrskreise hervorruft, wobei regelmäßig vom flüchtigen Durchschnittsbetrachter auszugehen ist. Zur Konkretisierung der Generalklausel sind in der Rechtsprechung Fallgruppen des unlauteren Kundenfangs, der individuellen sowie allgemeinen Behinderung, der Ausbeutung fremder Leistung und des Rechtsbruchs herausgearbeitet worden, die weitere Untergruppen typischer Wettbewerbsverstöße erfassen.

 

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