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Wucher
I. Zivilrecht: Ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung stehen. Ein wucherischer Vertrag ist nichtig (§ 138 II BGB). Wucherähnliche Vereinbarungen können als gegen die guten Sitten verstoßend der Nichtigkeit verfallen (§ 138 I BGB).
II. Strafrecht: Wucher begeht, wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten a) für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen (Mietwucher); b) für die Gewährung eines Kredits (Kreditwucher); c) für eine sonstige Leistung (Leistungswucher) oder d) für die Vermittlung einer der unter a) bis c) bezeichneten Leistungen (Vermittlungswucher) Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung oder deren Vermittlung stehen (§ 302 a StGB). - Strafe: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
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