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Bundesfernstraßen

öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und dem weiträumigen Verkehr dienen; gegliedert in Bundesautobahnen und Bundesstraßen mit Ortsdurchfahrten. - Zu den Bundesfernstraßen gehören: (1) Straßenkörper: Straßengrund, Unterbau, Straßendecke, Brücken, Dämme, Gräben, Böschungen, Mittel- und Sicherheitsstreifen; (2) der Luftraum über dem Straßenkörper; (3) Zubehör: Verkehrszeichen und Bepflanzung; (4) Nebenanlagen: Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lagerplätze; (5) Nebenbetriebe (an den Autobahnen): Tankstellen, Rast- und Werkstätten, deren Bau dem Bund vorbehalten ist und die zu verpachten sind. - Träger der Baulast für offene Straßen ist der Bund, der diese auf die Länder delegiert hat; für Ortsdurchfahrten haben die Gemeinden mit mehr als 80.000 Einwohnern (Stichtag: Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr, in dem Volkszählung stattfand) die Straßenbaulast. - Hochbauten dürfen längs der Bundesfernstraßen bei Autobahnen bis zu 40 m, bei Bundesstraßen bis 20 m Abstand nicht errichtet werden. - Straßenaufsicht wird von Ländern im Auftrage des Bundes ausgeübt. - Rechtliche Regelung im Bundesfernstraßengesetz (FStrG) i. d. F. vom 1. 10. 1974 (BGBl I 2413) m. spät. Änd..

 

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