Streuen und Reinigen der Straßen und Bürgersteige bei Schnee- und Eisglätte. Fahrbahnen an gefährlichen Stellen und Bürgersteige sind so zu streuen, daß ein vorsichtiger Verkehrsteilnehmer keinen Schaden erleiden kann. - § 3 III FStrG und die Straßen- und Wegegesetze der Länder bestimmen, daß die Träger der Straßenbaulast räumen und streuen sollen. Eine Verpflichtung besteht auch im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht. Gemeinden haben innerhalb geschlossener Ortschaften zu streuen. Haftung der Gemeinden als Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB, Art. 34 GG). - Bezüglich der Bürgersteige ist die Räum- und Streupflicht der Gemeinde meist durch Ortssatzung auf die Straßenanlieger übertragen.