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Arbeitspapiere

vom Arbeitnehmer bei Beginn eines Arbeitsverhältnisses vorzuweisende Unterlagen: (1) Lohnsteuerkarte; (2) (Sozial-)Versicherungsnachweisheft des Arbeitnehmers; (3) Sozialversicherungsausweis (Versicherungsausweis); (4) im Falle ausländischer Arbeitnehmer: Arbeitserlaubnis oder Arbeitskarte; (5) Unterlagen über vermögenswirksame Leistungen; (6) im Baugewerbe zusätzlich Lohnnachweiskarte für Urlaub, Lohnausgleich und Zusatzversorgung. - Arbeitserlaubnis bzw. -karte sind bei Dienstantritt dem Arbeitgeber vorzulegen, die übrigen Arbeitspapiere zur sorgfältigen Aufbewahrung auszuhändigen. Auf Wunsch des Arbeitnehmers muß der Arbeitgeber die Arbeitspapiere diesem für kurze Zeit überlassen und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses stets zurückgeben (kein Zurückbehaltungsrecht). - Der Arbeitgeber hat auf Verlangen eine Arbeitsbescheinigung (§ 133 AFG) und u. U. eine Urlaubsbescheinigung (§ 6 II BUrlG) auszustellen. - Für bürgerlich-rechtliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über die Arbeitspapiere sind die Arbeitsgerichte zuständig (§ 2 I Nr. 3 e ArbGG), nicht für die Berichtigung der Arbeitspapiere (öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, im einzelnen umstritten).

 

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