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Arbeitsbescheinigung

Bescheinigung des Arbeitgebers über alle Tatsachen, die für den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitslosengeld erheblich sein können (§ 133 AFG). Anzugeben sind insbes. die Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers, Beginn, Ende, Unterbrechungen und Grund der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sowie das Arbeitsentgelt. Es ist der von der Bundesanstalt für Arbeit vorgesehene Vordruck zu benutzen. Die Arbeitsbescheinigung ist dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auszuhändigen. - Vgl. auch Arbeitspapiere.

 

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