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Versicherungsausweis
Sozialversicherungsausweis, Ausweis (ohne Lichtbild), der Name und Rentenversicherungsnummer eines Arbeitnehmers enthält. Bei Beschäftigungsaufnahme vorzulegen. Die Nichtvorlage ist vom Arbeitgeber zu melden, wenn der Versicherungsausweis nicht binnen drei Tagen vorgelegt wird. Von Beschäftigten im Baugewerbe, Schaustellergewerbe Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, im Gebäudereinigungsgewerbe, im Personen- und Güterbeförderungsgewerbe sowie in Wirtschaftsbereichen bzw. -zweigen, die der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestimmt, ständig mitzuführen. In diesen Fällen wird der Versicherungsausweis mit Lichtbild ausgestellt. Dient der besseren Überprüfung der Beschäftigungsverhältnisse. Gesetzliche Regelung in §§ 95 ff.SGB IV und in der SozialversicherungsausweisVO vom 25. 7. 1990 (BGBl I 1706).
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