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Offenbarungspflicht

1. Begriff: Auskunftspflicht des Arbeitnehmers über persönliche Verhältnisse vor der Einstellung nach Grundsätzen des Arbeitsrechts. - 2. Umfang: a) Grundsätzlich darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur Fragen stellen, an denen er im Hinblick auf den zu besetzenden Arbeitsplatz ein berechtigtes Interesse hat, z. B. nach Aus- und Vorbildung. Die Frage nach der Partei-, Gewerkschafts- und Religionszugehörigkeit ist, außer in entsprechenden Tendenzbetrieben, unzulässig. b) Fragen nach dem Gesundheitszustand sind insoweit zulässig, als es sich um schwerwiegende Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit des Betroffenen handelt; so besteht das uneingeschränkte Recht, einen Bewerber nach dem Vorliegen einer Schwerbehinderteneigenschaft oder einer Gleichstellung zu fragen (BAG-Urteil vom 1. 8. 1985; 2 AZR 101/83). Nach den Umständen des Einzelfalles auch Offenbarungspflicht des Arbeitnehmers, wenn er erkennen kann, daß er wegen Behinderung die vorgesehene Arbeit nicht zu leisten vermag. c) Bei Vorstrafen (vgl. § 53 Bundeszentralregistergesetz) kommt es auf die Bedeutung der Vorstrafe für den jeweiligen Arbeitsplatz an. d) Die Frage nach der Schwangerschaft ist eine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts (Gleichbehandlung). - 3. Rechtsfolge: Die wahrheitswidrige Beantwortung der zulässig gestellten Frage kann den Arbeitgeber zur Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) berechtigen. - 4. Vgl. auch Personalfragebogen.

 

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