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Vorstrafe

1. Begriff: Die im Bundeszentralregister eingetragene, noch nicht getilgte, gerichtliche Strafe einer Person. - 2. Arbeitsrecht: Die Offenbarungs- und Auskunftspflicht (Offenbarungspflicht) des Arbeitnehmers gegenüber seinem zukünftigen Arbeitgeber ist nicht unumstritten: a) Unaufgefordert braucht der Arbeitnehmer Vorstrafe nur ausnahmsweise anzugeben, wenn dies nach Treu und Glauben erwartet werden muß, z. B. bei Bewerbung um besonders qualifizierte Vertrauensstellung. b) Auf Befragen hat der Arbeitnehmer Vorstrafe anzugeben, die für seine Verwendung im Betrieb von Bedeutung sein können (z. B. Kraftfahrer hinsichtlich Vorstrafe wegen Verkehrsdelikte). Für die betriebliche Praxis empfiehlt es sich oft, die Befragung auf derartige Delikte zu beschränken. Wird nach Vorstrafe gefragt, die für die Verwendung im Betrieb bedeutungslos sind, braucht im Verschweigen solcher Vorstrafe keine arglistige Täuschung zu liegen.

 

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