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Versicherung für fremde Rechnung

Fremdversicherung, Versicherung im Interesse eines Dritten. Der Versicherungsnehmer schließt den Vertrag im eigenen Namen zugunsten eines oder mehrerer anderer (Versicherter), denen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zustehen, ab. Beispiel: Bei fremdfinanziertem Kauf eines Pkw gilt die abgeschlossene Kaskoversicherung als für Rechnung des Kreditgebers genommen. Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag stehen dem Versicherten nach § 75 VVG zu. Der Versicherte ist berechtigt, die Prämie zu zahlen und dadurch u. U. gefährdeten Versicherungsschutz zu erhalten (§ 35 a VVG). Es können auch eigene und fremde Interessen gleichzeitig versichert sein (z. B. Versicherung von Waren, die unter Eigentumsvorbehalt verkauft sind). - Rechtsgrundlagen: §§ 74-80 VVG.

 

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