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Bezirksvertreter

Handelsvertreter, dem zur Ausübung seiner Tätigkeit ausdrücklich ein bestimmter geographischer Bezirk zugewiesen ist. Der Bezirksvertreter hat für die Dauer seines Vertragsverhältnisses, i. a. auch ohne eigene Mitwirkung, Anspruch auf Provision für alle Geschäfte mit Personen seines Bezirkes oder Kundenkreises; vgl. Kundenschutz (auf den Ort des Geschäftsabschlusses oder den Auslieferungsort kommt es dabei nicht an, § 87 II HGB). - Innerhalb des geographischen Bezirkes kann der Bezirksvertreter auch auf einen fachlichen Bezirk beschränkt sein oder auf Privat- oder Behördenkundschaft. - Dem Begriff des Bezirksvertreter steht nicht entgegen, daß ihm auch die Tätigkeit in anderen Bezirken gestattet ist; auch kann er ohne vertragliche Vereinbarung nicht verlangen, daß sein Geschäftsherr oder andere in seinem Bezirk nicht tätig werden. Jedoch steht ihm Provision auch aus den von anderen abgeschlossenen Geschäften zu (§ 87 II HGB). - Die gesetzlichen Vorschriften können durch Vertrag eingeengt oder erweitert werden. - Der gesetzliche Schutz gilt nicht für Versicherungsvertreter (§ 92 III 2 HGB).

 

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