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Kundenschutz

ausdrückliche Zuweisung eines bestimmten Kundenkreises an den Handelsvertreter. Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen, so hat er Anspruch auf Provision auch für Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit seinem Kundenkreis während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen werden (§ 87 II HGB). - Der gesetzliche Schutz gilt nicht für Versicherungsvertreter (§ 92 III 2 HGB).

 

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