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Delkredereprovision

1. Inlandsgeschäft: Zusätzliche Vergütung, auf welche der Handelsvertreter i. a. bei Übernahme des Delkredere Anspruch hat (§ 86 b HGB). Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Ist die Höhe der Delkredereprovision nicht besonders vereinbart, gilt der übliche Satz (in entsprechender Anwendung von § 87 b HGB). - 2. Auslandsgeschäft: Die dem Kommissionär oder Agenten aufgrund besonderer Vereinbarung zu zahlende Provision für die Gewährleistung des Eingangs von Forderungen, i. d. R. 25% Aufschlag zur Verkaufsprovision, kann aber auch in dieser enthalten sein (§ 394 II HGB).

 

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