betriebliche Veranstaltung des Arbeitgebers, die allen Betriebsangehörigen offenstehen muß. Die Teilnahme an einem Betriebsausflug muß zwingend freiwillig sein; Druck, gleichgültig welcher Art, darf nicht ausgeübt werden. Zweck und begründendes Merkmal ist es, die kollektive, betriebliche Geselligkeit und Zusammengehörigkeit zu fördern. - Für die Veranstaltung eines Betriebsausflug gibt es keine zwingende rechtliche Grundlage. Auch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beschränkt sich auf die vor- oder nachzuarbeitende Arbeitszeit bzw. das Ausmaß der anzurechnenden Arbeitszeit. - Sachzuwendungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer (z. Betriebsausflug Bewirtung, Geschenke, Fahrtkosten) gehören nicht zum Arbeitsentgelt, sind daher steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Sachzuwendungen sind auch für den Arbeitgebersteuerfrei, solange sie sich im Rahmen des für solche Betriebsfeiern Üblichen bewegen.