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Verkehrsauffassung
Verkehrsanschauung, die Auffassung und Anschauung bestimmter beteiligter Kreise (z. B. der Großhändler, der Endverbraucher etc.). Nach der Verkehrsauffassung richtet sich der Inhalt, der Werbeausagen im Wettbewerb zukommt. Der vom Werbenden intensierte Sinn ist nicht maßgeblich. Richtet sich die Werbeaussage an den allgemeinen Verkehr, so kann der Tatrichter die Verkehrsauffassung i. d. R. aus eigener Sachkunde beurteilen, anderenfalls ist die Verkehrsauffassung durch demoskopische Umfragen festzustellen (sittenwidrige Werbung, irreführende Werbung). Oft entspricht die Verkehrsauffassung auch einer Verkehrssitte bzw. einem Handelsbrauch. - Auf die Verkehrsauffassung greifen die Zollstellen und in Streitverfahren die Finanzgerichte zurück, wenn z. B. bei der Einordnung einer Ware in den Zolltarif ein Warenbegriff durch zollamtliche Vorschriften nicht bestimmt werden kann.
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