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Geldsortenschuld

nach Vereinbarung der Parteien nur durch Zahlung in einer bestimmten Geldsorte erfüllbare Schuld. Ist die Geldsorte zur Zeit der Zahlung nicht mehr im Umlauf, so ist Zahlung so zu leisten, wie wenn Geldsorte nicht bestimmt wäre (§ 245BGB), d. h. mit im Zeitpunkt der Zahlung gültigen gesetzlichen Zahlungsmitteln.

 

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