Aktie, die der Aktionär auf Verlangen und gegen Erstattung der Kosten für eine beschädigte, zum Umlauf nicht mehr geeignete Aktie oder für eine abhanden gekommene und im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärte Aktie erhält (§§ 72, 74 AktG; §§ 799, 800 BGB).