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Vergleichsschuldner

1. Begriff: Derjenige, über dessen Vermögen das Vergleichsverfahren eröffnet ist. Vergleichsschuldner kann sein, wer konkursfähig ist (Gemeinschuldner, Konkursgrund), also jede natürliche oder juristische Person und Personengesellschaft. - 2. Der Vergleichsschuldner behält grundsätzlich die Verfügungsgewalt über sein Vermögen. Das Vergleichsgericht kann ihm jedoch (auch schon vor Vergleichseröffnung nach Antragstellung) Verfügungsbeschränkungen und Veräußerungsverbote in bezug auf das ganze Vermögen oder einzelne Gegenstände auferlegen. - 3. Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll er nur mit Zustimmung des Vergleichsverwalters eingehen; auch die Eingehung von Geschäftsverbindlichkeiten soll er unterlassen, wenn der Vergleichsverwalter Einspruch erhebt (§§ 57-63 VerglO). - 4. Bis zur Bestätigung des Vergleichs können die Vergleichsgläubiger gegen den Vergleichsschuldner nicht die Zwangsvollstreckung betreiben; ein Konkursverfahren kann nicht beantragt werden (§§ 46, 47 VerglO).

 

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