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Wirtschaftsprüfervorbehalt

trägt einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse Rechnung, wenn wegen unlauteren Wettbewerbs oder Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte Auskunftspflicht zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen besteht, kann im Prozeß auch ohne Antrag des Beklagten zugesprochen werden, wenn durch seinen Vortrag ein entsprechendes Schutzbedürfnis hinreichend dargelegt ist. Wirtschaftsprüfervorbehalt scheidet regelmäßig aus, soweit selbständiger (nichtakzessorischer) Anspruch auf Drittauskunft über Lieferanten und gewerbliche Abnehmer besteht (Auskunftspflicht IV). Wirtschaftsprüfervorbehalt bedeutet, daß dem Auskunftspflichtigen gestattet wird, die Namen seiner Abnehmer und Lieferanten einem neutralen, vom Verletzten oder beiden Parteien zu bestimmenden und zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten, z. B. einem öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer, mitzuteilen, sofern der Verletzer dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt, dem Verletzten auf konkretes Nachfragen Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer usw in der Auskunft enthalten ist.

 

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Wirtschaftsprüfung

 

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