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Auskunfts- und Beratungspflicht
im Sozialgesetzbuch festgeschriebene Verpflichtung aller für Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger (Renten-, Unfall-, Krankenversicherungsträger, Arbeitsverwaltung, Pflegekassen, Sozialamt, Versorgungsamt etc.), über alle sozialen Angelegenheiten Auskunft zu erteilen. Die A.- u. B. erstreckt sich auf die Benennung der zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftssuchenden von Bedeutung sind (§ 15 SGB I). Besonders geregelt ist die Rentenauskunft über bisher erworbene Anwartschaften. - Nach § 14 SGB I hat jeder Anspruch auf Beratung über die ihm nach dem Sozialgesetzbuch bestehenden Rechte und Pflichten durch den zuständigen Leistungsträger. - Die Leistungsträger haften für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft. - Erleidet ein Berechtigter aufgrund einer Verletzung der A.- u. B. einen Schaden, besteht u. U. ein Herstellungsanspruch auf Herstellung des Zustandes, wie er ohne die Pflichtverletzung der Behörde eingetreten wäre.
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