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Auskunftsrecht
1. Begriff: Recht des Aktionärs, vom Vorstand der AG in der Hauptversammlung auf Verlangen Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu erhalten (§ 131 AktG), soweit sie zur Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. - 2. Der Vorstand kann die Auskunft nur verweigern, a) soweit die Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, b) soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht, c) über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände, es sei denn, daß die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt, d) über die Bewertungs- und Abschreibungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Geschäftsbericht zur Vermittlung eines möglichst sicheren Einblicks in die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft ausreicht; dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt, e) soweit er sich durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde, f) soweit bei einem Kreditinstitut Angaben über angewandte Bilanzierungen und Bewertungsmethoden sowie vorgenommene Verrechnungen im Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß oder Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden brauchen. - 3. Streitigkeiten über das Auskunftsrecht entscheidet auf Antrag das Landgericht am Sitz der AG in einem besonderen Spruchverfahren (§ 132 AktG).
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