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Rettungspflicht

Schadenminderungs- und Schadenabwendungspflicht des Versicherungsnehmers (§ 62 VVG) (Schadenminderung, Schadenabwendung). Unternimmt der Versicherungsnehmer nicht alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen, um einen Schaden abzuwenden oder zu mindern, verliert er seinen Leistungsanspruch gegenüber dem Versicherer nach § 62 Abs. 2 VVG. Die Rettungspflicht setzt nach neuerer Rechtsprechung des BGH bereits dann ein, wenn der Versicherungsfall unmittelbar droht. Dies gilt jedoch nicht für die Haftpflichtversicherung; hier beginnt die Rettungspflicht erst, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist. - Der Versicherer hat das Recht, Weisungen zu erteilen; der Versicherungsnehmer muß sich bei der Ausführung der Rettungsmaßnahmen danach richten. Hält sich der Versicherungsnehmer nicht daran, kann sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit berufen (§ 62 Abs. 2 VVG) und die Maßnahmen auf Kosten des Versicherungsnehmers durchführen lassen. - Erfüllt der Versicherungsnehmer seine R., hat er nach § 63 VVG Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für Schadensabwendung und -minderung. Die größte praktische Bedeutung hat der Rettungskostenersatz im Rahmen der Haftung für (drohende) Gewässerschäden (Umwelthaftpflichtversicherung).

 

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