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sonstige betriebliche Erträge

Position der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV), die bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens gem. § 275 II HGB unter Nr. 4, bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens gem. § 275 III HGB unter Nr. 6 auszuweisen ist. sonstige betriebliche Erträge b. E. sind Erträge der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (zur Kennzeichnung vgl. sonstige betriebliche Aufwendungen), die nicht unter Umsatzerlöse, aktivierte Eigenleistungen oder Erträge des Finanzbereiches (§ 275 II Nr. 9, 10, 11 bzw. § 275 III Nr. 8, 9, 10 HGB) erfaßt sind. Aus der Abgrenzung zwischen gewöhnlicher und außerordentlicher Geschäftstätigkeit ergibt sich, daß s. b. E. periodenfremde und betriebsfremde Erträge enthalten können, sofern sie der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zuzuordnen sind (neutrale Erträge).

 

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