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schwebende Unwirksamkeit
Rechtszustand eines Rechtsgeschäfts, dessen Gültigkeit von der Genehmigung eines anderen oder einer Behörde abhängt, solange die Genehmigung weder erteilt noch versagt ist. Bei Erteilung der Genehmigung wird das Geschäft mit rückwirkender Kraft gültig, bei Verweigerung mit rückwirkender Kraft nichtig, d. h. voll unwirksam.
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