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Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG)

Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe vom 28. 7. 1961 (BGBl I 1091) m. spät. Änd., regelt Beschränkungen im Grundstücksverkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken sowie Moor- und Ödland, das in land- oder forstwirtschaftliche Kultur gebracht werden kann. - 1. Die rechtsgeschäftliche Veräußerung und der schuldrechtliche Vertrag hierüber bedürfen im Interesse der Erhaltung lebensfähiger landwirtschaftlicher Betriebe und Sicherung der durch die Flurbereinigung verbesserten Besitzordnung der behördlichen Genehmigung. Der Veräußerung stehen Einräumung und Veräußerung von Miteigentumsanteilen, Veräußerung eines Miterbenanteils und Bestellung eines Nießbrauchs gleich. - 2. Die Genehmigung ist nicht erforderlich: a) wenn der Bund oder ein Land an der Veräußerung beteiligt ist, b) wenn eine mit den Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestattete Religionsgesellschaft einzelne Grundstücke erwirbt, c) wenn die Veräußerung oder die Ausübung des Vorkaufsrechts der Durchführung eines Verfahrens zur Flurbereinigung eines Siedlungsverfahrens oder eines Verfahrens nach § 37 Bundesvertriebenengesetz dient, d) wenn Grundstücke veräußert werden, die im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplanes nach dem Baugesetzbuch liegen. - 3. Über Anträge auf Genehmigung entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde. Gegen die Versagung der Genehmigung können die Beteiligten binnen zwei Wochen Antrag auf Entscheidung nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landeswirtschaftssachen stellen. - 4. Aufgrund einer genehmigungsbedürftigen Veräußerung darf eine Rechtsänderung erst im Grundbuch eingetragen werden, wenn dem Grundbuchamt die Unanfechtbarkeit der Genehmigung nachgewiesen wird.

 

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