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Vorkaufsrecht
gesetzliches oder vertragliches Recht des Vorkäufers, in einen zwischen dem Eigentümer einer Sache und einem Dritten geschlossenen Kaufvertrag anstelle des Dritten einzutreten (§§ 504 ff. BGB). Übt der Vorkäufer sein Vorkaufsrecht durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten aus, so erlangt er dadurch nur einen Anspruch gegen den Verkäufer auf Übereignung der verkauften Sache; ist diese bereits an den Dritten übereignet, kann der Vorkäufer von dem Dritten nicht Herausgabe verlangen. - Bei Grundstücken kann das Vorkaufsrecht durch Eintragung im Grundbuch als dingliches Vorkaufsrecht auch gegen Dritte wirken (§§ 1094 ff. BGB). - Gesetzliche Vorkaufsrecht dienen insbes. staatlich gelenkter Boden- und Siedlungspolitik (z. B. das Vorkaufsrecht der Gemeinden nach dem Baugesetzbuch).
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