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Gelegenheitsverkehr

Beförderung von Personen und Gütern, die nicht als Linienverkehr betrieben wird. Beispiele sind der Taxenverkehr und die Trampschiffahrt. Diese Beförderungsform unterliegt nur dann der Kontrolle der Aufsichtsbehörden, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt (z. B. § 46 PBefG).

 

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