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Gelegenheitsgesellschaft

zeitlich begrenzter Zusammenschluß einzelner Personen oder Unternehmen zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, mit dem Zweck der Durchführung einzelner Geschäfte, wie Konsortialbildung, gemeinsame Bewirtschaftung, Verwaltung und Verwertung gleichartigen Besitzes. - Im Gesellschaftsvertrag (formlos) verpflichten sich die Gesellschafter, die Erreichung des gemeinsamen Zweckes in der vereinbarten Weise zu fördern. Bei Konsortialverträgen ist Aufnahme der Bestimmung erforderlich, daß kein Gemeinschaftsgut entsteht, sondern jedem Gesellschafter das Eingebrachte als Eigentum verbleibt und nur dessen Verwaltung nach vertraglichen Bestimmungen erfolgt (§§ 705-740 BGB). - Gelegenheitsgesellschaft sind nicht gewerbesteuerpflichtig.

 

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