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Börsenkommissar
der aufgrund § 2 BörsG von der Landesregierung zur Überwachung einer Börse ernannte Staatskommissar. - Befugnisse: Überwachung des Börsenbetriebes bzgl. Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Er kann den Börsenversammlungen und den Beratungen der Börsenorgane sowie der Kursfeststellung beiwohnen. Er hat dabei auf Mißstände hinzuweisen und der Regierung Bericht zu erstatten. Besondere Befugnisse im Rahmen des Börsenehrenausschusses.
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