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Patentassessor
Bezeichnung, die führen darf, wer die Prüfung nach § 8 Patentanwaltsordnung (PatAnwO) abgelegt hat (Patentanwalt), nach §§ 157 ff. der PatAnwO die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung erworben oder als Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ein entsprechendes Diplom erlangt und die Eignungsprüfung nach dem Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft vom 6.7.1990 (BGBl I 1349) m. spät. Änd.abgelegt hat (§ 11 PatAnwO).
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