jede wesentliche Abweichung von dem in der Klageschrift angegebenen Klageantrag und Klagegrund (§§ 263 ff. ZPO, § 91 VwGO, § 67 FGO, z. B. Stützung des Anspruchs, unter Vortrag anderer Tatsachen, statt auf Geschäftsführung ohne Auftrag auf Darlehen). Klageänderung ist i. d. R. auch bei Wechsel einer Prozeßpartei gegeben. Klageänderung ist nach Eintritt der Rechtshängigkeit nur mit Zustimmung des Gegners zulässig oder wenn das Gericht sie für sachdienlich hält (insbes. zur Vermeidung eines weiteren Prozesses).