Besorgung eines Geschäfts durch jemand (den Geschäftsführer) für einen anderen (den Geschäftsherrn), ohne von diesem beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein; es entstehen gegenseitige Rechte und Verbindlichkeiten: a) Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und mußte der Geschäftsführer dies erkennen, so ist die Geschäftsführung ohne Auftrag o. A. unerlaubt und der Geschäftsführer zum Schadensersatz verpflichtet (§ 678 BGB). b) Der Geschäftsführer ist ebenfalls zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er die Geschäftsführung ohne Auftrag o. A. nicht so führt, wie es dem Interesse der Geschäftsherrn entspricht. c) Hat der Geschäftsführer jedoch die Geschäftsführung ohne Auftrag o. A. zur Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr übernommen, so haftet er nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 680 BGB). d) Soweit die Geschäftsführung ohne Auftrag o. A. dem Interesse oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht oder er die Geschäftsführung genehmigt, kann der GeschäftsführerAufwendungsersatz verlangen.