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Drittunterwerfung

Wettbewerbsverstöße lösen i. d. R. Unterlassungsansprüche einer Vielzahl von Unterlassungsgläubigern (Mitbewerbern, Verbänden) aus, so daß der Verletzer häufig von verschiedenen Seiten abgemahnt wird (Abmahnung). Hat er sich bereits einem Unterlassungsgläubiger hinreichend strafbewehrt unterworfen (Unterlassungserklärung), entfällt im Regelfall die Wiederholungsgefahr als materielle Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs im Verhältnis auch zu den anderen Unterlassungsgläubigern. Den Abgemahnten trifft die Pflicht, in Antwortschreiben an die weiteren Unterlassungsgläubiger darauf hinzuweisen, wem gegenüber er bereits die Unterlassungserklärung (Drittunterwerfung) abgegeben hat.

 

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