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Drittschuldner

bei der Zwangsvollstreckung durch Forderungspfändung derjenige, der seinerseits dem Schuldner etwas schuldet, z. B. bei der Zwangsvollstreckung in die Lohnforderung des Schuldners der Arbeitgeber. - Pfändung: Zur Pfändung der gegen den Drittschuldner bestehenden Forderung des Schuldners erläßt das Amtsgericht auf Antrag des Gläubigers, wenn die sonstigen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen, einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, der mit Zustellung an den Drittschuldner wirksam wird (§§ 829, 835 ZPO). Der Drittschuldner darf dann an den Schuldner i. a. nicht mehr zahlen (bei Lohnpfändung nur die pfändungsfreien Beträge), sonst muß er etwa gezahlte Beträge nochmals an den Gläubiger abführen. - Auf Verlangen des Gläubigers muß der Drittschuldner binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses auch über das Bestehen der Forderung und etwaige andere Pfändungen Auskunft geben (§ 840 ZPO); Verweigerung kann Pflicht zu Schadensersatz nach sich ziehen).

 

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