verbotene kreditschädigende Äußerung über ein fremdes Erwerbsgeschäft zu Wettbewerbszwecken (§ 14 UWG; zu vertraulichen Mitteilungen aus berechtigtem Interesse § 14 II UWG). Beweislast für die Wahrheit der Behauptung hat der Äußernde. Geschäftliche Verleumdung ist nach § 15 UWG strafbar.