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Kaufscheinhandel

Warenabsatz an Letztverbraucher mittels Kaufscheinen, die Ausweisfunktion haben und zum vermeintlich verbilligten ein-, mehrmaligen oder dauernden Einkauf legitimieren (z. B. Einkaufsausweise von Herstellern und Großhändlern; keine Kaufscheine: Mitgliedsausweise von Buchgesellschaften, Tank- und Kreditkarten da keine preisgünstige Einkaufsmöglichkeit eröffnend; zur Toleranzgrenze bei privater Bedarfsdeckung durch Gewerbetreibende vgl. Herstellerwerbung. Ausgabe von Kaufscheinen (auch durch Kaufscheinmittler) ist ebenso verboten wie die Abgabe von Waren auf Kaufschein (§ 6 b UWG). Ausgenommen sind einmalige Berechtigungen, die nach dem Verkauf eingezogen oder sonst ungültig gemacht werden, einzeln auf einen bereits geäußerten Kaufwunsch des Erwerbers ausgestellt werden, seinen Namen, die gewünschte Ware (Warengattung) und den/die Lieferanten enthalten. Unzulässig sind insbes. Dauerausweise, Einzug verbrauchter Kaufscheine unter Hingabe neuer, Blankoscheine, unaufgeforderte Zusendung von Kaufscheinen. Werbung für verbotenen Kaufscheinhandel ist unlauterer Wettbewerb (§ 1 UWG; sittenwidriger Werbung).

 

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