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Hersteller- und Großhändlerwerbung
jeder im Verkehr mit Letztverbrauchern ausdrückliche oder sonstige Hinweis, der die Annahme des Warenerwerbs vom Hersteller oder Großhändler nahelegt. Hinweise auf Herstellereigenschaft sind nach § 6 a UWG nur zulässig, wenn der Hersteller ausschließlich an Letztverbraucher verkauft, ihnen gleiche Preise wie seinen Wiederkäufern gewährt oder auf die Berechnung höherer Preise für Letztverbraucher unmißverständlich hinweist (§ 6 a I UWG). Hinweise auf Großhändlereigenschaft sind nur zulässig, wenn der Werbende überwiegend (mehr als 50% des Gesamtumsatzes) Gewerbetreibende beliefert und letzten Verbrauchern die gleichen Preise berechnet wie seinen Wiederverkäufern oder auf höheren Preise für letzte Verbraucher unmißverständlich hinweist (§ 6 a II UWG). Da Gewerbetreibende, die ihren privaten Bedarf an betriebsfremden Waren decken, Letztverbraucher sind, wird dem Selbstbedienungsgroßhandel wegen Schwierigkeiten der Abgrenzung eine Toleranzgrenze von etwa 10% des Gesamtumsatzes des Großhandels- oder Herstellerunternehmens zugebilligt, sofern geeignete Kontrollmaßnahmen getroffen sind, die den Verkauf an Nichtgewerbetreibende und betriebsfremder Ware an Gewerbetreibende innerhalb der Toleranzgrenze halten. Soweit dazu Ausweise ausgegeben werden, die nicht lediglich als Nachweis der Einkaufsberechtigung dienen, kann verbotener Kaufscheinhandel vorliegen. Werden die Großhändler- oder Herstellereigenschaft zu Unrecht behauptet, eine Direktabgabe lediglich vorgetäuscht oder die Preise täuschend beworben, liegt irreführende Werbung (unlauterer Wettbewerb; § 3 UWG) vor.
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