strafbare Werbeform (§ 6 c UWG), die Nichtkaufleute in die Vertriebsorganisation einbezieht und durch Gewähren von Vorteilen veranlaßt, Waren (Leistungen) abzunehmen sowie andere zum Abschluß gleichartiger Geschäfte zu bewegen (Schneeballsysteme, Pyramidensysteme). Sie ist wegen Marktverengung und Vermögensgefährdung gefährlich; ihre Durchführung sittenwidriger Wettbewerb (unlauterer Wettbewerb) auch dann, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 c UWG nicht vollständig erfüllt sind (Kundenfang 1). Die Verträge sind nichtig (§§ 134, 138 BGB), Rückforderung geleisteter Vorteile seitens des Werbenden ist ausgeschlossen (§ 817 S. 2 BGB).