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Jugendstrafrecht

die für die Jugend geltenden besonderen strafrechtlichen und strafverfahrensrechtlichen Vorschriften. - 1. Regelung im Jugendgerichtsgesetz (JGG) i. d. F. vom 11. 12. 1974 (BGBl I 3427) m. spät. Änd. - 2. Das Gesetz gilt für Jugendliche und Heranwachsende, soweit diese im Einzelfall aufgrund ihres Reifegrades oder der Art ihrer Tat einem Jugendlichen gleichzustellen sind (§ 105 JGG). Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Straftat 14, aber noch nicht 18 Jahre (Strafmündigkeit), Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat 18, aber noch nicht 21 Jahre alt ist. - 3. Inhalt: Das Jugendstrafrecht ist am Erziehungsgedanken orientiert. Es kennt nicht die im Erwachsenenstrafrecht vorgesehenen Strafen. An ihre Stelle treten Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe. - 4. Jugendstrafverfahren weicht vom allgemeinen Strafprozeßrecht erheblich ab (§§ 43-81 JGG), ist v. a. nicht öffentlich (§ 48 JGG).

 

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