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Jugendstrafe
schwerste Strafe im Jugendstrafrecht; auszusprechen, wenn wegen der in der Tat hervorgetretenen schädlichen Neigungen Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nicht ausreichen oder wegen der Schwere der Schuld. - Dauer: Sechs Monate bis fünf Jahre, bei Verbrechen bis zehn Jahre. - Vollzug in Jugendstrafanstalten durch erzieherisch befähigte Beamte unter besonderen auf den Erziehungszweck ausgerichteten Gesichtspunkten.
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