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Erziehungsmaßregeln

Maßnahmen nach dem Jugendstrafrecht nämlich: Erteilung von Weisungen und die Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung (§§ 9-12 Jugendgerichtsgesetz). Erziehungsmaßregeln sind im Vergleich zu Zuchtmitteln und Jugendstrafe mildere Mittel.

 

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