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Zuchtmittel

Maßnahmen im Jugendstrafrecht: Verwarnung, Auflagen und Jugendarrest. Zuchtmittel sollen ausgesprochen werden, wenn Jugendstrafe nicht geboten und Erziehungsmaßregeln nicht hinreichend sind, jedoch eindringlich zum Bewußtsein gebracht werden muß, daß der Jugendliche für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat (§§ 13 ff. JGG).

 

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