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ungerechtfertigte Bereicherung
I. Begriff: Eine unmittelbare Vermögensverschiebung zwischen zwei Personen, deren Rechtsgrund von Anfang an gefehlt hat oder später weggefallen ist (§§ 812-822 BGB)). - Beispiele: irrtümliche Zahlung einer nicht bestehenden Schuld; jede Leistung aufgrund eines ungültigen Vertrages; irrtümliche Abgabe eines Anerkenntnisses für eine nicht bestehende Schuld; irrtümliche Anerkennung des Nichtbestehens einer Schuld durch den Gläubiger.
II. Ansprüche: 1. Der Bereicherte ist zur Herausgabe der Bereicherung verpflichtet (§§ 812-818 BGB), und zwar grundsätzlich in Natur oder, soweit dies nicht möglich ist, durch Geldersatz. Besteht die Bereicherung in der Begründung einer Forderung (z. B. bei abstraktem Schuldanerkenntnis), so besteht Anspruch auf Befreiung von dieser Forderung. Fällt die Bereicherung nachträglich weg, so erlischt auch der Anspruch auf Herausgabe der u. B.; ein Wegfall wird i. a. auch dann angenommen, wenn der Bereicherte das durch die ungerechtfertigte Vermögensverschiebung Erlangte zum erhöhten Lebensunterhalt verwendet. - 2. Verstößt der Empfänger durch Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten, so ist er dann nicht zur Herausgabe verpflichtet, wenn auch dem Leistenden ein solcher Verstoß zur Last fällt (§ 817 BGB).
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