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Sperren

Maßnahmen zur Verhinderung insbes. der Einlösung, Übertragung und Verpfändung von Wertpapieren etc. - 1. Sperren von abhanden gekommenen Wertpapieren erfolgt durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger, zunächst auch durch Mitteilung der örtlichen Polizeibehörde etc. Wird ein solches Papier von einem Kaufmann, der Bankier- und Geldgeschäfte betreibt, angekauft oder zum Pfand genommen, so ist der gutgläubige Erwerb eines Eigentums- oder Pfandrechts daran regelmäßig angeschlossen (§ 367 HGB). Zur Erleichterung der Nachprüfung werden Sammellisten mit Opposition belegter Wertpapiere (Wertpapier-Mitteilungen) veröffentlicht. - Die Auszahlung von Zins- und Dividendenscheinen abhanden gekommener Wertpapiere kann nach deutschem Recht während der Verjährungsfrist nicht gesperrt werden. Eine Kraftloserklärung ist nur für solche Zins- und Dividendenscheine gestattet, deren Hauptpapier vor dem Inkrafttreten des BGB zur Ausgabe gelangt ist. - 2. Bei Inhaberpapieren kann im Aufgebotsverfahren auch eine öffentlich bekanntzumachende, gerichtliche Zahlungssperre ergehen, mit der dem Aussteller und ggf. seinen Zahlstellen verboten wird, an den Inhaber des Papiers zu leisten, insbes. neue Zins-, Renten-, oder Gewinnanteilscheine auszugeben (§ 1019 ZPO). - 3. Sperren von Sparbüchern erfolgt durch die Sparkasse bzw. Bank auf Verlustanzeige des Sparers, um Abhebungen durch nicht Berechtigte zu verhindern. Entsprechende gerichtliche Anordnung wie bei Inhaberpapieren zulässig (§ 1023 ZPO). - 4. Für verlorengegangene Schecks wird eine sofortige Zahlungssperre (Schecksperre) durch Mitteilung an die bezogene Bank bewirkt, sodann ergehen Mitteilungen durch die Verbände an alle Kreditinstitute. - 5. Bei Effektendepots (Wertpapierverwahrung) bedeutet S., daß die Papiere an die berechtigte Person nur mit Genehmigung einer bestimmten anderen Person herausgegeben werden dürfen. Gesperrte Depots werden bei öffentlichen Hinterlegungsstellen insbes. für Mündeldepots eingerichtet oder bei Vorliegen eines gesetzlichen Veräußerungsverbots, z. B. im Fall von Belegschaftsaktien.

 

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