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                Geheimhaltungspflicht
                 Kartellrecht: Die Geheimhaltungspflicht der Angehörigen der Kartellbehörde und der Personen, die mit einer Prüfung von Unternehmen betraut werden, ist nicht mehr in § 46 GWB geregelt; es gilt vielmehr die allgemeine Geheimhaltungsvorschrift des § 203 StGB. Geheimhaltung außerdem geregelt in Art 20 II der VO 17/62 des Rates der EG vom 6. 2. 1962 (ABl. Nr. 13/204).  
                  
                
                  
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