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Sondervorteil
im Zusammenhang mit der Gründung einer AG neben dem Gründerlohn einzelnen Aktionären für ihre Person gewährter besonderer Vorteil, z. B. Warenbezugsrecht. Die Sondervorteil müssen in der Satzung unter Bezeichnung des Berechtigten festgesetzt werden (§ 26 I AktG). Sie entsprechen den Genußrechten und sind im Gegensatz zu den Sonderrechten an Aktienbesitz nicht gebunden.
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