einzelnen Aktionären oder Aktionärgruppen, auch Aktiengattungen von der AG als Mitgliedschaftsrechte eingeräumte Befugnisse, z. B. Rechte auf Entsendung von Aufsichtsratsmitgliedern, Rechte auf Vorzugsaktien. Sonderrecht beruhen immer auf der Satzung. Sie können ohne Zustimmung der betroffenen Aktionäre i. d. R. auch durch Satzungsänderung nur unter erschwerten Voraussetzungen geändert werden (§ 26 AktG) und sind im Gegensatz zu den bloßen Genußrechten an den Aktienbesitz gebunden. - Anders: Sondervorteil.