1. Formen: Bei der AG z. B. können Genußrechte zu einem gewissen Anteil am Reingewinn oder am Liquidationserlös berechtigen. Gewährung von Genußrechte als Gründerlohn, bei Sanierung und anderen Gelegenheiten ist häufig. - 2. Charakterisierung: Genußrechte sind an Aktienbesitz nicht gebunden; die Inhaber der Genußrechte haben weder Stimmrecht noch sonstige Mitgliedschaftsrechte. Dadurch unterscheiden sich die Genußrechte von den Sonderrechten der Vorzugsaktien. Die Gewährung von Genußrechte bedarf eines Beschlusses der Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals (§ 221 AktG). - 3. Über die Genußrechte wird i. a. der Genußschein ausgestellt. - Vgl. auch Genußaktie.