Kapital, das gegen Gewährung von Genußrechten gebildet wird und bei Kreditinstituten nach § 10 V KWG als Ergänzungskapital dem haftenden Eigenkapital der Kreditinsitute zuzurechnen ist, wenn bestimmte, im Gesetz aufgeführte Voraussetzungen erfüllt sind: volle Teilnahme am Verlust, Nachrangigkeit, Mindestdauer der Zurverfügungstellung fünf Jahre, Mindestrestlaufzeit zwei Jahre.